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CTH 105

Citatio: F. Fuscagni (ed.), hethiter.net/: CTH 105 (INTR 2013-05-07)

Vertrag Tutḫaliyas IV mit Šaušgamuwa von Amurru

(CTH 105)

Literatur:

Goetze 1929, 832 ff.; Sommer 1932, 320-327; Szemere'nyi 1945, 113-129; Ranoszek 1950, 236-242; Pugliese Carratelli 1960, 321-325; Sugi 1960, 1-22; Kühne – Otten 1971; Cornelius 1973, 56; Kestemont 1974, 102, 226, 228, 240, 306, 307, 326, 331 Anm. 146, 385, 468, 477, 497, 535, Kol. I.: 36 Anm. 130, 47, 139, 149, 224, 293, 296 Anm. 20, 297 mit Anm. 32, 301 Anm. 54, 302, 304 mit Anm. 58+61+63, 305, 308, 312, 314 Anm. 75, 323 Anm. 104, 325, 327 Anm. 126, 329, 332, 345, 347 Anm. 16; Heinhold-Krahmer 1977, 229-232, 342, 371, 381 (KUB 23.1); Starke 1977, 104 (II 33-35); Tischler 1981, 60 f.; Güterbock 1983, 136; Harrak 1987, 216 f.; Steiner 1989, 393-411; Singer 1991, 171-177; Singer 1991a, 69-74; Zeeb 1992, 496 f. (hist.); Klengel 1995a, 159-172; Altman 1998, 99-107: Dietrich – Loretz 1998, 339-341; Beckman 1999, 98-102; Singer 2003b, 98-100; Altman 2004, 439-460; d'Alfonso 2006, 316-319; Badre 2006, 87; Taş 2008, 210-239; Devecchi 2010a, 242-256; Freu – Mazoyer 2011, 164-167.

Textüberlieferung1:

A

A1

Unpubl.2

93/w

A2

KUB 23.1

Bo 4098

+ Bo 3748

+ Bo 7531

+ VAT 7421

+ Bo 7816

A3

+ KUB 31.43

Bo 4062

A4

(+) KUB 23.37

Bo 4193

A5

(+) Unpubl.3

720/v

A6

(+) KUB 23.1b

Bo 2757

A7

+ Unpubl.4

670/v

A8

(+) KUB 23.1a

Bo 8601

B

B1

Unpubl.5

1198/u

B2

+ Unpubl.6

1436/u

B3

+ KUB 8.82

Bo 4372

B4

+ Unpubl.7

Bo 69/821

Editionsgeschichte:

Für die Textrekonstruktionen und die Editionsgeschichte der einzelnen Exemplare vgl. Kühne – Otten 1971, 2-48.

Exemplar B scheint die ausführlichere Fassung zu sein, da dort die Götterliste noch erhalten ist. Man muß aber vielleicht bei Fassung A mit einer zweiten Tafel rechnen. Bei diesem Vertrag, der nach Kühne-Otten eindeutig ein Entwurf ist, stellt sich die Frage, wann das Formular, das nicht unbedingt zum Textinhalt dazugehörte, z.B. Götterliste sowie Wunsch- und Fluchformel, hinzugefügt wurde. Mußten diese Bestandteile im Entwurf genannt sein oder fügte der Schreiber, nachdem der Grundtext durch den König oder einem seiner Bevollmächtigten abgesichert war, diese "Versatzteile" erst bei der Abfassung der endgültigen Vertragsvorlage hinzu?

Textsübersicht9:

Par.-Nr.

Kolon-Nr.

Beschreibung

Präambel

§ 1

1

Genealogie des Tutḫaliyas IV.

Historische Einleitung

§ 2

2-5

Šausgamuwas verheiratet sich mit einer Schwester des Tutḫaliyas IV. Fertigstelleung der betreffenden Vertragstafel.

6-16

Exkursus über die Verhältnisse zwischen Ḫatti und Amurru während der Herrschaft Azirus, Šaušgamuwas Großvaters, und Šuppiluliuma I. Und Mursili II.

§ 3

17-27

Verhältnisse zwischen Amurru und Ḫatti während der Herrschaft von Muwatalli: Verrat und Abfall des Bentešinas (nicht mit Namen genannt), Schlacht von Qadeš, Wiedereroberung des Amurrus und Thronerhebung von Šapili

§ 4

28-34

Königsreich des Ḫattušili III. Bentešina ist auf den Thron zurück erhoben

Vertragsklauseln

§ 5

35-42

Einleitung der Festlegungen für Šaušgamuwa bezüglich der in kola 2-4 erwähnten Verschwägerung

§ 6

43-45

Treueid gegenüber Tutḫaliya und seiner Nachkommenschaft

46-50

Mahnung um nicht andere Familienmitglieder zu unterstutzen: legitime Brüder, Söhne einer Nebenfrau des Vaters der Majestät, u.s.w.

§ 6-7

51-68

Mašduri-Episode und Mahnung um nicht sich als er zu behalten

§ 7-11

69-107

Wiederholung der Schutz- und Hilfepflicht. Der Abschnitt ist besonders weit (z.B. werden Angehörige des großköniglichen Hauses als Verschwörer erwähnt)10

§ 12

104-109

Fragmentarisch. Das Land-Ägypten wird erwähnt.

§ 13

110ff.

Benehmen zu behalten gegenüber den gleichgestellten Königen: der König von Ägypten, der König von Babylonien, der König von Assyrien. Dagegen ist der König von Aḫḫiyawa getilgt.

111-115

König von Ägypten

116-119

König von Babylonien

120-128

König von Assyrien. Beschränkung des assyrischen Handels in Amurru und dem ostmediteranen Raum

§ 14

129-134

Entsendung der Fuß- und Waagentruppen im Fall eines Krieges gegen Assyrien

§15

135-139

Fragmentarisch

– Lücke –

§16

140-145

Fragmentarisch

§17''

146-157

Fragmentarisch

– Lücke –

§§ 18'''-20'''

158-167

Fragmentarisch

Endteil

§ 21'''

168-182

Götterzeugen des Vertrages

Inhaltsübersicht

Die gut erhaltene historische Einleitung läßt die Verhältnisse zwischen Ḫatti und Amurru in den vorigen Generationen vorüberziehen. Am Anfang wird gleich hervorgehoben, dass Šaušgamuwa hat eine Schwester von Muršili verheiratet und deswegen ist er Schwager des Königs von Ḫatti geworden. Dann wird eine Vertragstafel erwähnt, die sicherlich diese Ehe festellen sollte. Die Schwägerschaft wird nochmals in §5 (kola 35ff.) erwähnt.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Duppi-Teššup nicht erwähnt wird. Das klingt ein wenig seltsam, weil die Verhältnisse mit Duppi-Teššup sind anscheinden gut gewesen. Nach Klengel 1995, 161 das könnte hängen davon, dass Tutḫaliya keine Interesse einer detailierte Geschichte vom Amurru bis zur Zeit der Šauškamuwa zu bieten hattet11.

Dagegen wird die Schlacht von Qadeš erwähnt, weil wurde Amurru mit dem Verrat des Bentešina eine der Haupverursache dieser Schlacht. Ferner war Amurru ein wichtiges Grenzgebiet zwischen Ḫatti und Ägypten, wegen seiner strategischen Lage und ökonomischen Wichtigkeit. In diesem Kontekt wird auch die Absetzung von Bentešina von Muwatalli II. und seine Ersetzung mit Šapili erwähnt12. Später als wurde Ḫattušili III. König von Ḫatti, bestieg Bentešina den Thron von Amurru wieder. Danach bricht sich die historische Einleitung unter und keine Ereignisse Šaušgamuwa bezüglich berichtet wird.

Bezüglich der Vertragsklauseln hat Altman 2005, 443-444 richtig hervorgehoben, dass in Vergleichung mit anderen Amurru-Verträgen findet man in CTH 105 keine Versprechung seitens dem hethitischen König Šaušgamuwa, seinen Thron und seine Nachkommenschaft zu beschützen.

Sehr wichtig erscheint auch §6, in dem (kolon 46) Šaušgamuwa „legitime Brüder (des Tutḫaliyas), Söhne von Nebengemahlinnen des Vaters der Majestät, was noch königlicher Abkunft (ist) (und) die Illegitime (sind)„ nicht für die Herrschaft zu erkennen aufgefordert wird. Es ist ganz klar hier den Bezug auf Urḫi-Teššup und/oder Kurunta und ebenso deutlich ist die Furcht vor Ansprüchen oder Aufstandsversuchen von den Tutḫaliyas Vettern und der Abstammunglinie des Muwatallis. Bemerkenswert ist auch der sogenannten Mašduri-Episode (kolon 51ff.), der König von Mira und Schwager des Muwatallis, die sich aus die Seite des Ḫattušili III. und gegen Urḫi-Teššup stellte. Tutḫaliya mahnt Šaušagamuwa das Verhalten des Mašduri nicht zu folgen, aber gleichzeitig betont nachdrücklich durch die direkte Rede und die rethorischen Fragen des Mašduri die Widerrechtlichkeit des Urḫi-Teššups (vgl. kola 66-67). Gewissermaßen rechtfertigt Tutḫaliya doch am Ende den Staatsstreich seines Vaters, durch den er selbst König wurde13.

Ein wichtige Rolle spielt auch der Krieg mit Assyrien. Besonders ab kolon 122 werden eine Reihe von starken Beschränkungen und Verhinderungen den assyrischen Händlern und ihre Handel gegenüber aufgezwungen: Kaufmänner von Assyrien und Amurru dürfen kein beiderseitiges Handelsgewerbe ausüben und falls gehen assyrischen Kaufmänner in Amurru, muss sogar Šaušgamuwa sie festnehmen und nach Ḫatti als Gefangenen schicken. Die Zeilen Rs. IV 19-22 wurden als Nachtrag in kleinerer Schrift vorgenommen und sie sprechen ausdrücklich über dem Krieg gegen die Assyrien (vgl. kolon 29) und deswegen muss Šausgamuwa Fußsoldaten und Wagenkämpfer mit Schnelligkeit und Effizienz (A. Rs. IV 20 :ḫu-u-ta-aš :ú-pa-ḫi-le-eš-ša) schicken. Es handelt sich um spezifischen Klauseln, die nur einen wirklichen stasus belli notwendig machen konnte.

Zum Schluß bleibt das Problem der Erwähnung von Aḫḫiyawa. Am Anfang der Rs. IV werden die gleichberechitger Herrscher (MEḪRŪTI) aufgezählt: Ägypten, Assyrien und Babylonien. Am letzten Platz wird auch der König von Aḫḫiyawa genannt, aber der Name wurde getilgt. Viele Forscher haben diese Tilgung erklärt mit der Tatsache, dass zu Zeit der Abfassung des Vetrages mit Šaušgamuwa Aḫḫiyawa seine Rolle als 'Großmacht' infolge der ersten Wandersbewegungen der sogenannten „Seevölker“ in ägäische Raum verloren hatte. Andernfalls vermutet Steiner 1989, 409-410, dass es sich um „mechanischer Einreihung“ von Aḫḫiyawa handelt oder dass die Name wegen fehlender Relevanz des Landes von Aḫḫiyawa getilgt wurde.

1

Zur der exakte Fragmentenanordnung und Nummerierung des Exemplars KUB 23.1 vgl. Konkordanz s. 670/v.

2

Autographie in Kühne-Otten 1971, 79.

3

Autographie in Kühne-Otten 1971, 79.

4

Autographie in Kühne-Otten 1971, 79.

5

Autographie in Kühne-Otten 1971, 80.

6

Autographie in Kühne-Otten 1971, 80.

7

Autographie in Kühne-Otten 1971, 80.

8

Vgl. besonders Kühne – Otten 1971, 1: "Bei diesem Exemplar A handelt es sich um eine zweikolumnige Tafel, die mit ihrem Text bis auf den linken Rand übergreift. Sie ist mit vielen Tilgungen, Korrekturen und Nachträgen sicherlich richtig als Entwurf (Kladde) bezeichnet worden. Exemplar B ist eine einkolumnige Tafel, erhalten mit ihrer oberen rechten Ecke (entsprechend auf der Rückseite untere rechte Ecke mit unterem Rand)." Vgl. auch Klengel 1995, 159-160.

9

Nach Klengel 1995, 160ff.

10

Vgl. Klengel 1995, 168-169.

11

Für eine andere Meinung vgl. auch Altman 2004, 442-443.

12

Außer Šaušgamuwa-Vertrag ist Šapili nur im Gebetfragment KUB 52.93 Vs. I 10 (CTH 387.2) und im historischen Fragment KUB 21.33 16' (CTH 79). Für beide Texte vgl. Cammarosano 2009, 172-180.

13

Diese Aspekt wird in de Martino – Imparati 2001, 357 gut hervorgehoben.


Editio ultima: 2013-05-07






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